165.171
SpesenV
CH-AG
§ 5 Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (Spesenverordnung, SpesenV) - b) Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Spesen
§ 5 Spesenverordnung, SpesenV · b) Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
1. Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb des Kantons werden die Auslagen für das Billett 2. Klasse und für Dienstfahrten über die Kantonsgrenze hinaus die Auslagen für das Billett 1. Klasse vergütet.
1bis. Es werden die Kosten für die tatsächlich benutzte Klasse erstattet.
2. Bahn- und Busspesen, die im Rechnungsjahr den doppelten Betrag der Kosten eines einjährigen Halbtaxabonnementes übersteigen, werden zur Hälfte vergütet.
3. Den Inhaberinnen und Inhabern von privaten Halbtax- und Generalabonnementen wird der gleiche Betrag ausgerichtet.
4. Ausnahmsweise kann die Anstellungsbehörde die Kosten eines General-, Strecken-, Jahres- oder anderen Abonnements übernehmen, wenn dies für den Kanton günstiger ist.