165.171
SpesenV
CH-AG
§ 4 Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (Spesenverordnung, SpesenV) - Vergütung für Reisen a) Grundsatz
Spesen
§ 4 Spesenverordnung, SpesenV · Vergütung für Reisen a) Grundsatz
1. Für Dienstfahrten sind grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel, das Carsharing oder Dienstfahrzeuge zu benützen. Die Benützung privater Motorfahrzeuge bedarf der Bewilligung eines anweisungsberechtigten Vorgesetzten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Benützung des privaten Motorfahrzeuges aus Sicht des Kantons zu einer Kostenersparnis führt.
2. Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen sind, wenn möglich, gemeinsam auszuführen.