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165.171 SpesenV CH-AG

§ 3 Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen (Spesenverordnung, SpesenV) - Auslagenersatz in besonderen Fällen

Spesen
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§ 3 Spesenverordnung, SpesenV · Auslagenersatz in besonderen Fällen

1. Für Sitzungen, Veranstaltungen und Reisen, bei denen die Höhe der Auslagen nicht selbst bestimmt werden kann, werden sämtliche Auslagen ersetzt, sofern die Teilnahme von der vorgesetzten Stelle bewilligt bzw. angeordnet wurde.

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