165.170
CH-AG
§ 9 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Übergangsrecht
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 9 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Übergangsrecht
1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes bestehenden Ansprüche auf Entschädigungen werden nach bisherigem Recht abgegolten.