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165.170 CH-AG

§ 9 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Übergangsrecht

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 9 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Übergangsrecht

1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes bestehenden Ansprüche auf Entschädigungen werden nach bisherigem Recht abgegolten.

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