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165.170 CH-AG

§ 8 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 8 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Publikation, Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

1. Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.

2. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

3. Das Dekret über die Festsetzung der Sitzungsgelder, Taggelder und Reiseentschädigungen vom 20. März 1923 ist aufgehoben.

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