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165.170 CH-AG

§ 7 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Weitere Entschädigungen

Übrige Entschädigungen
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§ 7 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Weitere Entschädigungen

1. Der Regierungsrat kann in Einzelfällen und in sinngemässer Anwendung dieses Dekretes weitere Entschädigungen regeln, soweit es sich dabei nicht um Lohnbestandteile oder Lohnzulagen handelt.

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