165.170
CH-AG
§ 7 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Weitere Entschädigungen
Übrige Entschädigungen
§ 7 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Weitere Entschädigungen
1. Der Regierungsrat kann in Einzelfällen und in sinngemässer Anwendung dieses Dekretes weitere Entschädigungen regeln, soweit es sich dabei nicht um Lohnbestandteile oder Lohnzulagen handelt.