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165.170 CH-AG

§ 6 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Prüfungsentschädigungen

Übrige Entschädigungen
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§ 6 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Prüfungsentschädigungen

1. Für Mitglieder von Prüfungskommissionen sowie für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten kann der Regierungsrat an Stelle des Sitzungsgeldes eine Pauschalentschädigung maximal in der Höhe des vierfachen Sitzungsgeldes gemäss § 4 Abs. 1 festlegen.

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