165.170
CH-AG
§ 6 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Prüfungsentschädigungen
Übrige Entschädigungen
§ 6 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Prüfungsentschädigungen
1. Für Mitglieder von Prüfungskommissionen sowie für Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten kann der Regierungsrat an Stelle des Sitzungsgeldes eine Pauschalentschädigung maximal in der Höhe des vierfachen Sitzungsgeldes gemäss § 4 Abs. 1 festlegen.