165.170
CH-AG
§ 5b Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Entschädigungen von Sachverständigen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern
Übrige Entschädigungen
§ 5b Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Entschädigungen von Sachverständigen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern
1. Die entscheidende Behörde legt die Entschädigungen von Sachverständigen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern fest.