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165.170 CH-AG

§ 5b Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Entschädigungen von Sachverständigen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern

Übrige Entschädigungen
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§ 5b Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Entschädigungen von Sachverständigen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern

1. Die entscheidende Behörde legt die Entschädigungen von Sachverständigen sowie Übersetzerinnen und Übersetzern fest.

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