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165.170 CH-AG

§ 5a Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen

Übrige Entschädigungen
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§ 5a Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen

1. Zeuginnen und Zeugen erhalten für das Erscheinen vor einer Behörde folgende Entschädigungen

a) für die Zeitversäumnis einschliesslich der Reisezeit Fr. 20.- pro Stunde,

b) für nachgewiesenen Lohn- oder Verdienstausfall kann an Stelle der Entschädigung gemäss Litera a eine solche von bis zu Fr. 65.- pro Stunde ausgerichtet werden,

c) eine Spesenentschädigung gemäss § 1.

2. Auskunftspersonen erhalten Entschädigungen gemäss denselben Ansätzen; in besonderen Fällen kann davon abgesehen werden.

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