165.170
CH-AG
§ 5a Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
Übrige Entschädigungen
§ 5a Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen
1. Zeuginnen und Zeugen erhalten für das Erscheinen vor einer Behörde folgende Entschädigungen
a) für die Zeitversäumnis einschliesslich der Reisezeit Fr. 20.- pro Stunde,
b) für nachgewiesenen Lohn- oder Verdienstausfall kann an Stelle der Entschädigung gemäss Litera a eine solche von bis zu Fr. 65.- pro Stunde ausgerichtet werden,
c) eine Spesenentschädigung gemäss § 1.
2. Auskunftspersonen erhalten Entschädigungen gemäss denselben Ansätzen; in besonderen Fällen kann davon abgesehen werden.