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165.170 CH-AG

§ 5 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Entschädigungen

Verwaltungsexterne Gremien
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§ 5 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Entschädigungen

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2. Sämtliche Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen aus der Ausübung amtlicher Mandate in verwaltungsexternen Gremien sind der Staatskasse abzuliefern, wenn das Mandat in Erfüllung dienstlicher Pflichten wahrgenommen wird.

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