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165.170 CH-AG

§ 4 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Entschädigungsansätze

Sitzungsgelder
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§ 4 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Entschädigungsansätze

1. Das Sitzungsgeld beträgt

a) Für den halben Tag: Fr. 60.-

b) Für den ganzen Tag: Fr. 120.-

2. Für Präsidium und Aktuariat wird das Sitzungsgeld verdoppelt.

3. Der Regierungsrat, die Departementsleitung oder die Justizleitung kann

a) für besonders anspruchsvolle oder zeitaufwendige Präsidien und Spezialfunktionen zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschalentschädigung bis zur Höhe des dreifachen Sitzungsgeldes festlegen;

b) für qualifizierte Fachkräfte an Stelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung nach Zeitaufwand und/oder branchenüblichen Ansätzen festlegen;

c) für Lehrpersonen gemäss § 3 Abs. 3 an Stelle des Sitzungsgeldes sowie einer allfälligen Pauschalentschädigung eine entsprechende Reduktion des Pensums festlegen;

d) im Einzelfall für Kurzsitzungen bis höchstens eine Stunde Dauer das Sitzungsgeld bis auf drei Viertel des Ansatzes für den halben Tag festlegen.

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