165.170
CH-AG
§ 3 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Anspruch
Sitzungsgelder
§ 3 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Anspruch
1. Die Mitglieder vom Kanton eingesetzter Kommissionen erhalten für ihre Tätigkeit nebst Spesenersatz ein Sitzungsgeld.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom Kanton entlöhnt werden, haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder.
3. Lehrpersonen haben für Tätigkeiten im Rahmen ihres Berufsauftrages keinen Anspruch auf Sitzungsgelder. Ein Anspruch besteht für die Mitarbeit in Kommissionen des Erziehungsdepartementes und des Erziehungsrates.