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165.170 CH-AG

§ 2 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen - Spesenpauschale

Spesen
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§ 2 Dekret über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen · Spesenpauschale

1. Für besondere Gruppen oder einzelne Mitarbeitende mit häufigen Auslagen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit kann der Regierungsrat die Spesenentschädigungen pauschal festlegen. Die Pauschale muss den mit der entsprechenden Funktion verbundenen durchschnittlichen Auslagen während eines Jahres entsprechen.

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