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165.134 VEPPAEPEV CH-AG

§ 2 Verordnung zum Einreihungsplan (VEP) - Änderungen

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§ 2 VEP · Änderungen

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Schaffung neuer Funktionen, die Einreihung in den Lohnstufenplan sowie über die Neueinreihung bestehender Funktionen.

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