165.134
VEPPAEPEV
CH-AG
§ 2 Verordnung zum Einreihungsplan (VEP) - Änderungen
§ 2 VEP · Änderungen
1. Der Regierungsrat entscheidet über die Schaffung neuer Funktionen, die Einreihung in den Lohnstufenplan sowie über die Neueinreihung bestehender Funktionen.