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165.130 CH-AG

§ 9 Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) - Zuständigkeiten

Lohnstruktur und individuelle Löhne
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§ 9 Lohndekret · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Verfahrensvorschriften sowie die inhaltlichen Richtlinien für die Festlegung und Anpassung der Löhne.

2. Er regelt die Verwendung von Titeln und Graden, insbesondere bei der Kantonspolizei.

3. Der Regierungsrat beziehungsweise die Justizleitung legen die zuständigen Stellen für die Festlegung der individuellen Löhne fest.

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