165.130
CH-AG
§ 8 Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) - Anfangslohn
Lohnstruktur und individuelle Löhne
§ 8 Lohndekret · Anfangslohn
1. Bei der Festlegung des Anfangslohnes werden die für die vorgesehene Arbeit bedeutsamen Berufs- und Lebenserfahrungen im Leistungsanteil berücksichtigt.
2. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer Anstellung das für die Funktion massgebende Anforderungsprofil noch nicht voll erfüllen, kann der Anfangslohn ausnahmsweise für eine befristete Übergangszeit bis zu 15 % unter dem Positionslohn festgesetzt werden.