Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.130 CH-AG

§ 8 Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) - Anfangslohn

Lohnstruktur und individuelle Löhne
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Lohndekret · Anfangslohn

1. Bei der Festlegung des Anfangslohnes werden die für die vorgesehene Arbeit bedeutsamen Berufs- und Lebenserfahrungen im Leistungsanteil berücksichtigt.

2. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ihrer Anstellung das für die Funktion massgebende Anforderungsprofil noch nicht voll erfüllen, kann der Anfangslohn ausnahmsweise für eine befristete Übergangszeit bis zu 15 % unter dem Positionslohn festgesetzt werden.

← § 7 Lohndekret Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) - Geltungsbereich § 9 Lohndekret →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →