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165.130 CH-AG

§ 5a Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) - Besitzstand

Lohnstruktur und individuelle Löhne
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§ 5a Lohndekret · Besitzstand

1. Lohnstufensenkungen und Lohnkürzungen aus betrieblichen Gründen können die Departemente, die Staatskanzlei und die Justizbehörden mit der Gewährung des Besitzstands während maximal drei Jahren respektive längstens bis zum Ende einer laufenden Amtsperiode abmildern.

2. Massgebend für die Dauer des gewährten Besitzstands sind Dienst- und Lebensalter, Leistung, Verhalten und Arbeitsmarktfähigkeit der Betroffenen.

3. Die Behörden holen vor ihrem Entscheid eine Stellungnahme des für das Personal zuständigen Departements ein.

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