§ 5 Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) - Positionsanteil und Arbeitsplatzbewertung
§ 5 Lohndekret · Positionsanteil und Arbeitsplatzbewertung
1. Der Regierungsrat ermittelt den Positionsanteil für alle Funktionen auf Grund einer nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen Bewertung der Arbeitsplätze.
2. Er berücksichtigt dabei die intellektuellen, psychosozialen und physischen Anforderungen und Belastungen sowie die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse anderer Personen.
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b) * ...
c) * ...
d) * ...
3. Die Grundlage zur Festlegung des Positionsanteils für alle Funktionen durch den Regierungsrat bildet der Bericht einer von diesem eingesetzten Bewertungskommission, in der das Personal und beide Geschlechter angemessen vertreten sind. In diesem Bericht ist die Bewertung der Arbeitsplätze als Gesamtgefüge darzustellen.
4. Auf der Basis des Berichtes und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation legt der Grosse Rat in Anhang I den Lohnstufenplan und der Regierungsrat den Einreihungsplan fest.
5. Einzelüberprüfungen oder die Schaffung neuer Positionen richten sich im Rahmen des Gesamtgefüges nach den gleichen Kriterien und Zuständigkeiten.
6. Der Regierungsrat ordnet periodisch eine Überprüfung des Gesamtgefüges an. Ergeben sich daraus Änderungen des Lohnstufenplanes, ist dem Grossen Rat eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.