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165.130 CH-AG

§ 3 Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) - Bemessungsbasis des Lohnes

Lohnstruktur und individuelle Löhne
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§ 3 Lohndekret · Bemessungsbasis des Lohnes

1. Der Lohn wird für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Monatslohn ausbezahlt.

2. Der Monatslohn wird nach dem massgeblichen Jahreslohn und nach dem vereinbarten Beschäftigungsgrad festgelegt.

3. Bei stundenweiser Beschäftigung ohne zum Voraus fest vereinbarten Beschäftigungsgrad kann gestützt auf eine entsprechende Vereinbarung der Monatslohn auf der Basis der effektiv geleisteten Stunden berechnet werden. In diesen Fällen wird der Ferienanspruch anteilmässig in Geldform ausbezahlt. Allfällige Lohnzahlungen unter besonderen Umständen gemäss §§ 17 ff. werden auf der Basis der durchschnittlichen Stundenzahl der letzten maximal 12 Vormonate berechnet.

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