§ 22 Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) - Personalgruppen mit Grundlohn
§ 22 Lohndekret · Personalgruppen mit Grundlohn
1. Für die folgenden Personalgruppen wird an Stelle des Positions- und Leistungsanteils ein Grundlohn und ein Erfahrungsanteil festgelegt
a) die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Richterinnen und Richter;
b) * ...
c) * ...
d) * ...
e) weitere in Anhang II aufgeführte Personalgruppen, bei denen auf Grund der besonderen Natur der Arbeitsverhältnisse oder der Tätigkeitsbereiche eine Leistungsbeurteilung nicht sinnvoll ist.
2. Der Grundlohn wird durch den Grossen Rat in Anhang II festgelegt. Bei positiver Gesamtbeurteilung kommt ein vom Regierungsrat beziehungsweise von der Justizleitung festgelegter Erfahrungsanteil dazu, welcher höchstens 20 % des Grundlohnes betragen kann.
3. Parallel zu den periodischen Überprüfungen des Gesamtgefüges nach § 5 Abs. 6 ist auch das Gefüge der Grundlöhne der besonderen Personalgruppen zu überprüfen.