§ 2 Dekret über die Löhne des kantonalen Personals (Lohndekret) - Spezielle Lohnregelungen
§ 2 Lohndekret · Spezielle Lohnregelungen
1. Ausserhalb dieses Dekrets regelt der Regierungsrat folgende Bereiche
a) den Lohn und allfällige Zulagen von Personen in Ausbildung, insbesondere in einem Lehr- und Praktikumsverhältnis unter Berücksichtigung des Ausbildungszwecks;
b) den Lohn für Personen in einem besonderen Arbeitsverhältnis mit sozialem Zweck (beschützende Arbeitsplätze etc.);
c) * den Ausgleich für ausserordentliche Inkonvenienzen, soweit sie nicht bereits im Positionsanteil oder in Lohnzulagen enthalten sind;
d) * den Lohn von Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr, in einem befristeten Anstellungsverhältnis ohne Ausbildungszweck;
e) * die Ausrichtung von einmaligen Lohnnebenleistungen an das Personal.
2. Die Kriterien für die generelle Lohnentwicklung (§ 10) gelten auch für diese Bereiche.
3. Das oberste Organ einer selbstständigen Staatsanstalt kann in einem Reglement, das der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt, vom Lohndekret abweichende Bestimmungen festlegen. Dabei sind die Gebote der Rechtsgleichheit zu beachten und die Rechtmässigkeit sicherzustellen.