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165.111 PLV CH-AG

§ 9 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Probezeit

Begründung des Anstellungsverhältnisses[[1]](#titletitle_text_fn_519357_2_1_c)
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§ 9 PLV · Probezeit

1. Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit.

2. Die Anstellungsbehörde kann mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vereinbaren, die Probezeit auf maximal 3 Monate zu verlängern.

3. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden.

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