165.111
PLV
CH-AG
§ 9 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Probezeit
Begründung des Anstellungsverhältnisses[[1]](#titletitle_text_fn_519357_2_1_c)
§ 9 PLV · Probezeit
1. Der erste Monat des Anstellungsverhältnisses gilt als Probezeit.
2. Die Anstellungsbehörde kann mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vereinbaren, die Probezeit auf maximal 3 Monate zu verlängern.
3. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beidseitig jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen gekündigt werden.