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165.111 PLV CH-AG

§ 8 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Anstellungsvertrag

Begründung des Anstellungsverhältnisses[[1]](#titletitle_text_fn_519357_2_1_c)
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§ 8 PLV · Anstellungsvertrag

1. Das Anstellungsverhältnis wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Anstellungsbehörde als Vertreterin des Kantons und der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter begründet.

2. Die Anstellungsbehörde stellt den Anstellungsvertrag gemäss den formellen Vorgaben von HR Aargau aus.

3. Vertragsänderungen sind schriftlich zu vereinbaren.

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