165.111
PLV
CH-AG
§ 7 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Ausschreibung
Begründung des Anstellungsverhältnisses[[1]](#titletitle_text_fn_519357_2_1_c)
§ 7 PLV · Ausschreibung
1. Offene Stellen sind von den Anstellungsbehörden auszuschreiben.
2. In begründeten Einzelfällen kann die Anstellungsbehörde auf eine Ausschreibung verzichten. Ein Verzicht auf eine Ausschreibung ist insbesondere möglich bei befristeten Anstellungsverhältnissen, bei internem Stellenwechsel oder aus Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters.
3. Die Ausschreibung erfolgt im Auftrag der Anstellungsbehörde durch HR Aargau oder gemäss den Vorgaben von HR Aargau durch die Anstellungsbehörde.