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165.111 PLV CH-AG

§ 55 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - b) Sachverhaltsfeststellung; Beweismittel

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§ 55 PLV · b) Sachverhaltsfeststellung; Beweismittel

1. Die Parteien haben die für die Behandlung des Streitfalles notwendigen Unterlagen einzureichen.

2. Die Schlichtungskommission stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie würdigt die eingereichten Unterlagen nach freiem Ermessen und kann die Parteien und von diesen bezeichnete Personen formlos befragen, schriftliche Auskünfte einholen und einen Augenschein durchführen. Sie gibt den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.

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