165.111
PLV
CH-AG
§ 53 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - e) Besetzung
Rechtsschutz[[1]](#titletitle_text_fn_519363_2_1_c)
§ 53 PLV · e) Besetzung
1. Die Schlichtungskommission setzt sich für die Behandlung von Streitfällen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und 2 von ihnen bezeichneten Mitgliedern zusammen.
2. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt ein Mitglied der Schlichtungskommission den Vorsitz.