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165.111 PLV CH-AG

§ 53 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - e) Besetzung

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§ 53 PLV · e) Besetzung

1. Die Schlichtungskommission setzt sich für die Behandlung von Streitfällen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und 2 von ihnen bezeichneten Mitgliedern zusammen.

2. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, übernimmt ein Mitglied der Schlichtungskommission den Vorsitz.

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