165.111
PLV
CH-AG
§ 52 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - d) Entschädigung
Rechtsschutz[[1]](#titletitle_text_fn_519363_2_1_c)
§ 52 PLV · d) Entschädigung
1. Die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Schlichtungskommission richtet sich nach Anhang II zum Lohndekret.
2. Die Entschädigung der übrigen Mitglieder der Schlichtungskommission richtet sich nach den für die Bezirksgerichte geltenden Ansätzen gemäss Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter vom 21. September 2010.