165.111
PLV
CH-AG
§ 5 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - b) Staatskanzlei und Departemente
Anstellungsbehörden und Vorgesetzte[[1]](#titletitle_text_fn_519356_2_1_c)
§ 5 PLV · b) Staatskanzlei und Departemente
1. Die Departemente und die Staatskanzlei sind - unter Vorbehalt von § 4 - Anstellungsbehörde für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Die Departemente und die Staatskanzlei können weitere Anstellungsbehörden bezeichnen. Sie legen deren Kompetenzen fest.
3. Die Direktionen der unselbstständigen Anstalten sind Anstellungsbehörden für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Abweichende Vorschriften bleiben vorbehalten.
4. Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte sowie die Justizverwaltung informieren Human Resources Aargau (HR Aargau) über die von ihnen getroffenen Regelungen.