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165.111 PLV CH-AG

§ 49 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Schlichtungskommission a) Wahl

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§ 49 PLV · Schlichtungskommission a) Wahl

1. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten und die Mitglieder der Schlichtungskommission auf 4 Jahre.

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