165.111
PLV
CH-AG
§ 48 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Verfügungen und Entscheide vertraglicher Natur
Rechtsschutz[[1]](#titletitle_text_fn_519363_2_1_c)
§ 48 PLV · Verfügungen und Entscheide vertraglicher Natur
1. In der Form der Verfügung werden erlassen
a) Einreihung in die Lohnstufe,
b) Festsetzung des Lohns und der Lohnzulagen,
c) Bewilligung für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen und die Übernahme von öffentlichen Ämtern,
d) Disziplinarmassnahmen,
e) Auflösung des Beamtenverhältnisses aus wichtigen Gründen,
f) Entscheid über die Nichtgewährung von Dienstaltersgeschenken.
2. Alle anderen personalrechtlichen Belange sind vertraglich zu regeln.