165.111
PLV
CH-AG
§ 45 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilem Ersatzdienst
Lohn[[1]](#titletitle_text_fn_519361_2_1_c)
§ 45 PLV · Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilem Ersatzdienst
1. Der Lohn, welcher für die Zeit des Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilen Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreicht.