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165.111 PLV CH-AG

§ 45 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilem Ersatzdienst

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§ 45 PLV · Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilem Ersatzdienst

1. Der Lohn, welcher für die Zeit des Militär-, Zivilschutz-, Feuerwehr- und zivilen Ersatzdienstes bezahlt wurde, kann zurückgefordert werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die für den Bezug notwendigen Unterlagen nicht einreicht.

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