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165.111 PLV CH-AG

§ 44 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

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§ 44 PLV · Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall

1. Krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen im gleichen Kalenderjahr werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerechnet.

2. Wird die Arbeit nach der Beendigung der Lohnfortzahlung und Lohnersatzleistung für mindestens 3 Monate wieder aufgenommen, so wird ein neuer Anspruch begründet.

3. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, so können die Vorgesetzten ein Arztzeugnis verlangen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangt werden.

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