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PLV
CH-AG
§ 44 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Lohn[[1]](#titletitle_text_fn_519361_2_1_c)
§ 44 PLV · Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
1. Krankheits- und unfallbedingte Arbeitsverhinderungen im gleichen Kalenderjahr werden bei der Ermittlung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung zusammengerechnet.
2. Wird die Arbeit nach der Beendigung der Lohnfortzahlung und Lohnersatzleistung für mindestens 3 Monate wieder aufgenommen, so wird ein neuer Anspruch begründet.
3. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage, so können die Vorgesetzten ein Arztzeugnis verlangen. Bestehen berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann bereits ab dem ersten Tag der Abwesenheit ein Arztzeugnis verlangt werden.