§ 43 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Naturalleistungen
§ 43 PLV · Naturalleistungen
1. Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten entscheiden, ob für Mahlzeiten, die am Arbeitsort eingenommen werden müssen und zu Lasten des Arbeitgebers gehen, Abzüge vom Lohn vorgenommen werden. Die Höhe der Abzüge bestimmt sich nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetzgebung.
2. Der Mietzins für Dienstwohnungen wird durch das Departement Finanzen und Ressourcen festgelegt, soweit dieses die Kompetenz nicht an andere Stellen übertragen hat; allfällige Inkonvenienzen durch die Verpflichtung, eine bestimmte Wohnung zu benutzen, können in Absprache mit den für die Anstellung zuständigen Stellen durch einen Mietzinsabzug gemäss den Richtlinien des Regierungsrates berücksichtigt werden.
3. Die Lohnabzüge werden im Anstellungsvertrag festgelegt.