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165.111 PLV CH-AG

§ 41 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Funktionsänderung und neue Arbeitsplatzbewertung

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§ 41 PLV · Funktionsänderung und neue Arbeitsplatzbewertung

1. Eine neue Arbeitsplatzbewertung wird vorgenommen bei einer wesentlichen und dauernden Veränderung der Funktion während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder bei einer wesentlichen Veränderung der Funktion im Rahmen einer Neubesetzung der Stelle.

2. Die Arbeitsplatzbewertung wird auf Antrag der Departemente, der Staatskanzlei, der Gerichte und der Justizverwaltung oder der Direktionen der unselbstständigen Anstalten durch die Bewertungskommission durchgeführt.

3. Sind die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung oder die Direktionen der unselbstständigen Anstalten mit einem Entscheid der Bewertungskommission nicht einverstanden, entscheidet der Regierungsrat.

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