§ 40 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Einmalige Prämien
§ 40 PLV · Einmalige Prämien
1. Die Anstellungsbehörde entscheidet auf Antrag der Vorgesetzten im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden ordentlichen Mittel über die Ausrichtung von einmaligen Prämien. Kriterien sind Qualität und bzw. oder Quantität der Leistungen sowie das Arbeitsverhalten.
2. Es werden zwei Arten von Prämien ausgerichtet
a) Spontanprämien im Wert bis Fr. 300.- als Naturalgeschenke,
b) Prämien im Wert von Fr. 300.- bis Fr. 5'000.- als Naturalgeschenke, in bar oder in Form von bezahltem Urlaub bis maximal 5 Tage.
2bis. Der Regierungsrat kann dem obersten Kader in besonderen Fällen Prämien im Wert bis Fr. 10'000.- in bar ausrichten.
3. In Spezialfonds vorgesehene Prämien zugunsten bestimmter Personalgruppen oder einzelner Personen dürfen mit Prämien gemäss Absatz 1 und 2 kumuliert werden, sofern sie sich nicht auf dieselben ausserordentlichen Leistungen oder speziellen Arbeiten beziehen.