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165.111 PLV CH-AG

§ 4 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Anstellungsbehörden a) Regierungsrat

Anstellungsbehörden und Vorgesetzte[[1]](#titletitle_text_fn_519356_2_1_c)
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§ 4 PLV · Anstellungsbehörden a) Regierungsrat

1. Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber an.

2. Auf Vorschlag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers stellt der Regierungsrat an

a) die Staatsschreiber-Stellvertreterin und Generalsekretärin der Staatskanzlei oder den Staatsschreiber-Stellvertreter und Generalsekretär der Staatskanzlei;

b) die Leiterinnen oder die Leiter der Abteilungen und Stabsstellen der Staatskanzlei.

3. Auf Vorschlag der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers stellt der Regierungsrat an

a) * die Generalsekretärinnen oder die Generalsekretäre;

b) die Leiterinnen oder die Leiter der direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und Stabsstellen;

c) die nachstehend genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unselbstständigen Anstalten

aa) * ...

bb) Kantonale Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs: Direktorinnen oder Direktoren;

cc) * ...

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