§ 4 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Anstellungsbehörden a) Regierungsrat
§ 4 PLV · Anstellungsbehörden a) Regierungsrat
1. Der Regierungsrat stellt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber an.
2. Auf Vorschlag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers stellt der Regierungsrat an
a) die Staatsschreiber-Stellvertreterin und Generalsekretärin der Staatskanzlei oder den Staatsschreiber-Stellvertreter und Generalsekretär der Staatskanzlei;
b) die Leiterinnen oder die Leiter der Abteilungen und Stabsstellen der Staatskanzlei.
3. Auf Vorschlag der zuständigen Departementsvorsteherin oder des zuständigen Departementsvorstehers stellt der Regierungsrat an
a) * die Generalsekretärinnen oder die Generalsekretäre;
b) die Leiterinnen oder die Leiter der direkt unterstellten Ämter, Abteilungen und Stabsstellen;
c) die nachstehend genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unselbstständigen Anstalten
aa) * ...
bb) Kantonale Anstalten des Straf- und Massnahmenvollzugs: Direktorinnen oder Direktoren;
cc) * ...