165.111
PLV
CH-AG
§ 38 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Funktionszulagen
Lohn[[1]](#titletitle_text_fn_519361_2_1_c)
§ 38 PLV · Funktionszulagen
1. Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für länger als 3 Monate eine zusätzliche Funktion, so kann die Anstellungsbehörde für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktionszulage gewähren.
2. Die Höhe der Funktionszulage beträgt 30-50 % der Differenz zwischen dem Positionslohn der angestammten Funktion und dem Positionslohn der vorübergehend übernommenen Funktion.
3. Die Funktionszulage kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wenn diese die zusätzliche Funktion gemeinsam übernehmen.