Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165.111 PLV CH-AG

§ 38 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Funktionszulagen

Lohn[[1]](#titletitle_text_fn_519361_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 PLV · Funktionszulagen

1. Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für länger als 3 Monate eine zusätzliche Funktion, so kann die Anstellungsbehörde für die Dauer der Mehrbelastung eine Funktionszulage gewähren.

2. Die Höhe der Funktionszulage beträgt 30-50 % der Differenz zwischen dem Positionslohn der angestammten Funktion und dem Positionslohn der vorübergehend übernommenen Funktion.

3. Die Funktionszulage kann auf mehrere Personen aufgeteilt werden, wenn diese die zusätzliche Funktion gemeinsam übernehmen.

← § 37 PLV Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Geltungsbereich § 39 PLV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →