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165.111 PLV CH-AG

§ 37 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Eröffnung des Lohns

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§ 37 PLV · Eröffnung des Lohns

1. Der Lohn wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Anstellungsbehörde schriftlich mitgeteilt.

2. Lohnkürzungen sind 4 Monate bevor sie wirksam werden schriftlich mitzuteilen.

3. Nach der Mitteilung des neuen Lohns kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine begründete Verfügung verlangen.

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