165.111
PLV
CH-AG
§ 37 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Eröffnung des Lohns
Lohn[[1]](#titletitle_text_fn_519361_2_1_c)
§ 37 PLV · Eröffnung des Lohns
1. Der Lohn wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Anstellungsbehörde schriftlich mitgeteilt.
2. Lohnkürzungen sind 4 Monate bevor sie wirksam werden schriftlich mitzuteilen.
3. Nach der Mitteilung des neuen Lohns kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine begründete Verfügung verlangen.