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165.111 PLV CH-AG

§ 36 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - b) Lohnanpassungen

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§ 36 PLV · b) Lohnanpassungen

1. Massgebend für die Lohnentwicklung innerhalb des Leistungsanteils sind

a) die für die Leistungshonorierung verfügbare Lohnsumme,

b) die auf Grund des jährlichen Gesprächs erfolgte Beurteilung der Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters,

c) die aktuelle Lohnposition der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters innerhalb des Leistungsanteils,

d) das pflichtgemässe Ermessen der Anstellungsbehörde.

2. Bei andauernd ungenügenden Leistungen kann die Anstellungsbehörde den Leistungsanteil des Lohns kürzen.

3. Die individuelle Lohnentwicklung im Erfahrungsanteil entspricht der durchschnittlichen Lohnentwicklung im Leistungsanteil.

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