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165.111 PLV CH-AG

§ 35 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Festlegung des Lohns a) Anfangslohn

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§ 35 PLV · Festlegung des Lohns a) Anfangslohn

1. Der Anfangslohn der Angestellten wird durch Verfügung festgelegt.

2. Für die Beamtinnen und Beamten, die gemäss Anhang II zum Lohndekret entlöhnt werden, legt das zuständige Departement den Anfangslohn fest. Bei den Gerichten ist diese Aufgabe der Justizleitung übertragen.

3. Die Festlegung des Leistungsanteils und des Erfahrungsanteils erfolgt unter Berücksichtigung der Erfahrungen in früheren Stellen, ausgewiesener Fähigkeiten und der besonderen Eignung für die neue Stelle. Lebenserfahrung sowie Erfahrungen in Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit werden angemessen einbezogen.

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