§ 34 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Unbezahlter und bezahlter Urlaub
§ 34 PLV · Unbezahlter und bezahlter Urlaub
1. Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unbezahlten Urlaub gewähren, wenn die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben. Die maximale Dauer beträgt ein Jahr.
2. Die Departemente, die Staatskanzlei, die Gerichte und die Justizverwaltung sowie die Direktionen der unselbstständigen Anstalten können bezahlten Urlaub gewähren für unbezahlte Arbeitseinsätze, die im öffentlichen Interesse geboten sind.
3. Bei den Beamtinnen und Beamten der Gerichte entscheidet die Justizleitung, bei den übrigen Beamtinnen und Beamten das zuständige Departement über die Urlaubsgewährung gemäss den §§ 33 Abs. 3 und 4 sowie 34 Abs. 1 und 2.