165.111
PLV
CH-AG
§ 33a Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Bezahlter Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 33a PLV · Bezahlter Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
1. Handelt es sich bei den Mitarbeitenden gemäss § 33 Abs. 4 um Berufslernende beziehungsweise um Personen in einem in Bezug auf den Lohn in einer Berufslehre vergleichbaren, mindestens sechsmonatigen Praktikum, so besteht Anspruch auf einen bezahlten Urlaub in demselben Ausmass.
2. Der Zeitpunkt des Urlaubs gemäss Absatz 1 ist mit der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus zu vereinbaren.