§ 33 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Bezahlter Kurzurlaub
§ 33 PLV · Bezahlter Kurzurlaub
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bezahlten Kurzurlaub für
a) * Eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 3 Tage
b) * Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie: 1 Tag
c) * ...
d) * Beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern, von Eltern, von Schwiegereltern und Geschwistern: 3 Tage
e) beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Verwandten und nahen Bekannten: 1 Tag
f) in allen andern Fällen: Teilnahme an der Bestattung
g) * Militärische Rekrutierung: gemäss VREK
h) Umzug des eigenen Haushaltes: 1 Tag
i) Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei: Teilnahme
k) * Pflege bei Krankheit eigener Kinder: bis 2 Tage
2. Die Vorgesetzten sind rechtzeitig zu informieren.
3. Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe weiteren bezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr bewilligen.
4. Mitarbeitende bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Jugendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubes ist der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.