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165.111 PLV CH-AG

§ 33 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Bezahlter Kurzurlaub

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 33 PLV · Bezahlter Kurzurlaub

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bezahlten Kurzurlaub für

a) * Eigene Heirat oder Eintragung der eigenen Partnerschaft: 3 Tage

b) * Heirat oder Eintragung der Partnerschaft in der eigenen Familie: 1 Tag

c) * ...

d) * Beim Tod der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners sowie der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, von Kindern, von Eltern, von Schwiegereltern und Geschwistern: 3 Tage

e) beim Tod von weiteren Familienangehörigen sowie Verwandten und nahen Bekannten: 1 Tag

f) in allen andern Fällen: Teilnahme an der Bestattung

g) * Militärische Rekrutierung: gemäss VREK

h) Umzug des eigenen Haushaltes: 1 Tag

i) Gerichtliche Vorladung als Zeuge oder Partei: Teilnahme

k) * Pflege bei Krankheit eigener Kinder: bis 2 Tage

2. Die Vorgesetzten sind rechtzeitig zu informieren.

3. Die Anstellungsbehörde kann bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe weiteren bezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr bewilligen.

4. Mitarbeitende bis zum 30. Altersjahr haben für ausserschulische, unentgeltliche Jugendarbeit Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub bis maximal 5 Tage pro Jahr. Der gewünschte Zeitpunkt des Jugendurlaubes ist der Anstellungsbehörde mindestens drei Monate im Voraus mitzuteilen.

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