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165.111 PLV CH-AG

§ 32 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Feiertage

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 32 PLV · Feiertage

1. Feiertage sind den Wochenendtagen gleichgestellt. Als Feiertage gelten Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, sowie Neujahr, Berchtoldstag, Weihnachten, Stephanstag, der Bundesfeiertag und der Nachmittag des 1. Mai.

2. Der Maienzug Aarau, der Rutenzug Brugg, das Jugendfest Lenzburg, das Kinderfest Zofingen sowie der Verenatag Zurzach gelten für die Arbeitsorte in den entsprechenden Bezirken ebenfalls als Feiertage.

3. Für die von Absatz 2 abweichenden Arbeitsorte legen die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte einheitlich pro Arbeitsort fest, welcher Tag als zusätzlicher freier Tag für alle Mitarbeitenden, die dort arbeiten, gilt.

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