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165.111 PLV CH-AG

§ 30a Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 30a PLV · Ferien bei Änderung des Beschäftigungsgrads

1. Vor einer Änderung des Beschäftigungsgrads sind die Ferien anteilsmässig zu beziehen.

2. Die Leitung der Departemente, der Staatskanzlei und der Gerichte sowie der Justizverwaltung entscheidet auf Antrag der Anstellungsbehörde, ob ausnahmsweise von Absatz 1 abgewichen werden kann. Gegebenenfalls ist wie folgt vorzugehen

a) Wurden weniger Ferientage bezogen, werden zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der nicht bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad und der Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad addiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.

b) Wurden mehr Ferientage bezogen, wird zur Berechnung der Ferientage nach neuem Beschäftigungsgrad die gesamte Sollarbeitszeit der zu viel bezogenen Ferientage nach altem Beschäftigungsgrad vom Ferienanspruch nach neuem Beschäftigungsgrad subtrahiert und das Ergebnis durch die tägliche Sollarbeitszeit nach neuem Beschäftigungsgrad dividiert.

3. Die Berechnungen gemäss Absatz 2 erfolgen in Stunden und Minuten.

4. Die Änderung des Beschäftigungsgrads darf erst dann vollzogen werden, wenn nach den Berechnungen gemäss den Absätzen 2 und 3 der Ferienanspruch gemäss § 28 Abs. 1 gewährleistet ist.

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