165.111
PLV
CH-AG
§ 30 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Bezug der Ferien
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 30 PLV · Bezug der Ferien
1. Die Ferien sind in der Regel im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen; dabei sollten wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
2. Die bzw. der Vorgesetzte entscheidet über den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters soweit Rücksicht, als dies mit den betrieblichen Bedürfnissen der einzelnen Organisationseinheiten vereinbar ist.
3. Nicht bezogene Ferien werden nur bei Austritt entschädigt.