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PLV
CH-AG
§ 3 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Aufgaben und Kompetenzen der Vorgesetzten
Anstellungsbehörden und Vorgesetzte[[1]](#titletitle_text_fn_519356_2_1_c)
§ 3 PLV · Aufgaben und Kompetenzen der Vorgesetzten
1. Die Vorgesetzten tragen die Führungsverantwortung für die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Die Vorgesetzten haben das Recht und die Pflicht, bei Entscheiden der Anstellungsbehörden, welche die Ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betreffen, mitzuwirken.
3. Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, welche mit einem Führungsentscheid des oder der Vorgesetzten nicht einverstanden sind, können einen Entscheid der Anstellungsbehörde verlangen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vorgesetzte zugleich Anstellungsbehörde sind, können einen Entscheid der Departementsleitung, der Staatskanzleileitung oder der Justizleitung verlangen.