165.111
PLV
CH-AG
§ 29 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Berechnung der Ferien
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 29 PLV · Berechnung der Ferien
1. Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet.
2. Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Anspruch nach Massgabe der Dauer des Anstellungsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag.