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165.111 PLV CH-AG

§ 29 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Berechnung der Ferien

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 29 PLV · Berechnung der Ferien

1. Der Ferienanspruch wird für das Kalenderjahr berechnet.

2. Im Eintritts- und Austrittsjahr berechnet sich der Anspruch nach Massgabe der Dauer des Anstellungsverhältnisses, aufgerundet auf einen halben Tag.

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