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165.111 PLV CH-AG

§ 28 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Ferienanspruch

Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
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§ 28 PLV · Ferienanspruch

1. Der jährliche Ferienanspruch beträgt

a) 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag begangen wird,

b) * 22 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 21. Geburtstag begangen wird,

c) * 25 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 40. Geburtstag begangen wird,

d) * 27 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 50. Geburtstag begangen wird,

e) * 30 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 60. Geburtstag begangen wird.

2. Vorbehalten bleiben zusätzliche Ferientage auf Grund des von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ausgewählten Arbeitszeitmodells.

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