165.111
PLV
CH-AG
§ 28 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Ferienanspruch
Arbeitszeit, Ferien, Urlaub
§ 28 PLV · Ferienanspruch
1. Der jährliche Ferienanspruch beträgt
a) 25 Tage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag begangen wird,
b) * 22 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 21. Geburtstag begangen wird,
c) * 25 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 40. Geburtstag begangen wird,
d) * 27 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 50. Geburtstag begangen wird,
e) * 30 Tage vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der 60. Geburtstag begangen wird.
2. Vorbehalten bleiben zusätzliche Ferientage auf Grund des von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ausgewählten Arbeitszeitmodells.