165.111
PLV
CH-AG
§ 24 Personal- und Lohnverordnung (PLV) - Befreiung vom Amtsgeheimnis
Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
§ 24 PLV · Befreiung vom Amtsgeheimnis
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können vom Amtsgeheimnis befreit werden, wenn sie als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder gerichtliche Sachverständige vor einem Organ der Rechtspflege aussagen sollen.
2. Die Ermächtigung zur Äusserung wird auf Gesuch hin von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher, der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber sowie der Justizleitung erteilt.
3. Die Ermächtigung darf verweigert werden, wenn wichtige Interessen des Kantons es verlangen oder wenn die Ermächtigung die Verwaltung in der Durchführung ihrer Aufgaben wesentlich beeinträchtigen würde.